Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft für Steuerung und Digitalisierung mbH

1 Allgemeines

1.1 Für Geschäftsbeziehungen zwischen der GSD Gesellschaft für Steuerung und Digitalisierung mbH (nachfolgend “GSD” genannt) und dem Verbraucher (nachfolgend “Kunde” genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung bestehenden Form.

1.2 Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäfts-bedingungen (AGB). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3 Spätestens mit der Annahme der Ware oder sonstiger Leistungen von GSD gelten diese AGB, selbst im Falle eines vorangegangenen Widerspruchs, als vorbehaltlos angenommen.

1.4 Ergänzend zu diesen AGB gelten die jeweils gültigen Preise von GSD.

1.5 Änderungen der Vertragsbedingungen teilt GSD bei Dauerschuldverhältnissen dem Vertragspartner jeweils schriftlich unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mit. Sie gelten als vereinbart, wenn der Vertragspartner das Dauerschuldverhältnis fortsetzt, ohne innerhalb von 6 Wochen nach der Änderungsmitteilung zu widersprechen. Auf diese Rechtsfolge wird GSD den Vertragspartner in der Änderungsmitteilung hinweisen.

2 Angebote / Bestellungen

2.1 Angebote von GSD sind freibleibend, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

2.2 Bestellungen sollen schriftlich erfolgen. GSD ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich oder konkludent durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung erklärt werden.

2.3 GSD ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn GSD durch ihren Zulieferer nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von GSD zu vertreten ist, insbesondere dann, wenn GSD ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Zulieferer abgeschlossen hat.

2.4 Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere der inhaltlichen Modalitäten des Vertragsgegenstandes, kann GSD Gesprächsnotizen in der Form von Protokollen fertigen. Die Protokolle werden beiderseits verbindlich, wenn sie jeweils einer vertretungsberechtigten oder als Projektleiter benannten Person überlassen werden und diese nicht binnen 2 Wochen schriftlich Gegenvorstellungen erheben.

3 Preise

3.1 Die Preise ergeben sich aus der gültigen Auftragsbestätigung, ansonsten gelten die am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preise. Alle Preise für Waren gelten in Euro ab Haus zuzüglich Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten inklusive Originalverpackung. Sämtliche Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist, werden alle Dienstleistungen – Arbeitsstunden, Reisezeiten sowie sonstige Leistungen einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten – nach Aufwand gemäß der Preise und Konditionen im Angebot von GSD berechnet. Für Warenlieferungen gelten mangels abweichender Vereinbarung jeweils die Listenpreise von GSD.

3.3 Die Berechnung von Reisezeiten, Reisekosten sowie Aufenthaltskosten erfolgt in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters von GSD. Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Kunden bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Kunden.

3.4 Im Falle eines Dienstleistungsvertrages sind angegebene Aufwandsschätzungen und daraus ableitbare Preisvolumina unverbindlich. Die einer Schätzung zugrunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen und unter Einbeziehung von Erfahrungswerten durchgeführten Bewertung des erforderlichen Leistungsumfangs. Stellt GSD im Verlauf der Leistungserbringung fest, dass die Mengenansätze bzw. Preisvolumina überschritten werden, wird GSD den Auftraggeber unverzüglich hierüber informieren.

4 Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, Angebote sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Das gilt insbesondere für Projektangebote, in denen GSD als solche bezeichnete Annahmen getroffen hat, die der Kalkulation und Leistungsbeschreibung zugrunde gelegt wurden. Treffen die Annahmen nicht zu, wird der Kunde GSD davon unterrichten, damit GSD das Angebot korrigieren kann.

4.2 Der Kunde hat alle erforderlichen Mitwirkungs- und Vorbereitungshandlungen zu erbringen, die mangels anderweitiger Regelung nicht Gegenstand der Leistungserbringung durch GSD sind, insbesondere – bei der Installation von Software für die Erfüllung der mitgeteilten Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung zu sorgen, insbesondere den Anschluss an das Computernetz einschließlich aller Verkabelungen vor Installation, Installationsmedien und geeignete Lizenzschlüssel

bei der Lieferung von Hardware eine geeignete Hard- und Softwareumgebung insoweit sicherzustellen, als eigene oder von Dritten erworbene Hard- oder Software anzubinden ist,

vor jeder Installation für die Sicherung aller Daten zu sorgen,

während Testbetrieben und während der Installation die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherzustellen

und andere Arbeiten mit der Computeranlage erforderlichenfalls einstellen.

4.3 Für eine etwaige Nachbesserung hat der Kunde GSD die zur Fehlerdiagnose und -beseitigung nötigen Informationen notfalls auf Anfrage mitzuteilen und GSD bei Nachbesserung per Datenfernübertragung oder Telefon einen geschulten und kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, der an der Nachbesserung mitwirkt. Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist GSD ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu geben und erforderlichenfalls andere Arbeiten an der Hardware oder im Netz des Kunden einzustellen.

4.4 Werden Leistungen von Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von GSD beim Kunden erbracht, so sorgt dieser auf eigene Kosten für geeignete Räumlichkeiten und Ausstattung, soweit GSD dies nicht übernommen hat. Der Kunde hat auf eigene Kosten durch geeignete organisatorische und räumliche Maßnahmen sicherzustellen, dass Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von GSD nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert werden. Gegenüber Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von GSD steht dem Kunden kein Weisungsrecht zu. Das Weisungsrecht des Kunden im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen kann nur gegenüber einem gesetzlichen Vertreter von GSD oder einer hierfür als vertretungsberechtigt benannten Person ausgeübt werden.

4.5 Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen ist nicht Gegenstand der Leistungserbringung durch GSD.

4.6 Für die Beachtung von Exportvorschriften ist der Kunde allein verantwortlich. GSD ist nicht verpflichtet, Ware an Orte zu versenden, für die Exportbeschränkungen gelten.

4.7 Sofern GSD Waren an Unternehmer liefert, sind diese Waren ausschließlich für die Nutzung durch den Unternehmer bestimmt. Beabsichtigt der Kunde, die von GSD erworbene Ware an einen Verbraucher oder an einen Unternehmer zu liefern, der seinerseits mittelbar oder unmittelbar Verbraucher mit derartigen Waren beliefert, hat er GSD darauf vor Vertragsschluss hinzuweisen.

5 Leistungserbringung

5.1 Leistungsgegenstand eines Dienstleistungsvertrages ist die vereinbarte Beratungsleistung, nicht die Erzielung eines bestimmten Ergebnisses, eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken.

5.2 Leistungsgegenstand eines Werkvertrages ist das Herbeiführen eines bestimmten Leistungsergebnisses bzw. die Herstellung eines Werkes auf der Basis der Spezifikation des Einzelvertrages.

5.3 Soweit nicht eine Leistung ausdrücklich als Werkvertrag bezeichnet ist, liegt im Zweifel ein Dienstvertrag vor. Erstellt GSD einen Bericht, so stellt dieser kein Gutachten dar, sondern gibt nur den wesentlichen Inhalt hinsichtlich Ablauf, Ergebnissen und Empfehlungen der Beratung wieder.

5.4 GSD behält sich bis zur Lieferung Änderungen in Form und Farbe sowie handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Kunde nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

5.5 GSD ist zu Teillieferungen und -leistungen sowie zur Erteilung von Unteraufträgen berechtigt.

6 Entfallen

7 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

7.1 Der Kunde ist – soweit nichts Abweichendes geregelt ist – verpflichtet, den Preis nach Rechnungsstellung sofort ohne Abzug von Skonto zu zahlen. Bei zulässigen Teillieferungen oder -leistungen erfolgt eine Teilabrechnung.

7.2 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von GSD anerkannt wurden oder unstreitig sind. Dies gilt nicht wenn der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.

7.3 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder von GSD anerkannt wurde oder unstreitig ist.

7.4 GSD ist berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Kunden auf die älteste fällige Rechnung zu verrechnen.

7.5 Ist Ratenzahlung vereinbart, so tritt die Fälligkeit der gesamten Restforderung ein, wenn der Kunde sich mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug befindet.

7.6 Stundungsabreden werden unwirksam, wenn der Kunde mit einer Leistung in Verzug gerät oder die Voraussetzungen des § 321 BGB im Hinblick auf eine Forderung eintreten. § 321 BGB gilt mit der Maßgabe, dass GSD auch bei Gefährdung anderer Ansprüche aus dem gleichen rechtlichen Verhältnis im Sinne von § 273 BGB die Leistung verweigern darf.

8 Eigentumsvorbehalt

8.1 GSD behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit GSD Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnungen einstellt (Kontokorrentvorbehalt).

8.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiterzuveräußern (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an GSD ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. GSD nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahe legen, ist GSD berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. Auf Verlangen hat der Kunde GSD umgehend alle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. GSD ist verpflichtet, die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt GSD.

8.3 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag von und für GSD. Erfolgt eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit GSD nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt GSD an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von GSD gelieferten Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, GSD nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

8.4 Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt.

8.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

8.6 Der Kunde ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware GSD unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde GSD unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, GSD die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den GSD entstandenen Ausfall.

8.7 GSD ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

9 Fristen und Termine

9.1 Termine für Lieferungen oder Leistungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch GSD. Eine vereinbarte Frist für Lieferungen oder Leistungen von GSD beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

9.2 Von GSD nicht zu vertretende Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende Selbstbelieferung, höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten des Kunden. GSD ist zum Rücktritt vom Vertrag ganz oder teilweise berechtigt, wenn das Leistungshindernis nicht in angemessener Zeit beseitigt wird. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

9.3 Eine Verlängerung der Leistungsfrist tritt ebenfalls ein, solange die Parteien über eine Änderung der Leistung verhandeln oder GSD ein Nachtragsangebot unterbreitet, nachdem sich Annahmen im Angebot von GSD, die Vertragsbestandteil geworden sind, als unzutreffend herausstellen.

9.4 Nimmt der Kunde Ware nicht fristgemäß ab, ist GSD unter Vorbehalt aller weiteren Rechte berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf GSD berechtigt ist, anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann GSD 10 % des vereinbarten Auftragswertes ohne Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, zu beweisen, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch GSD bleibt bei Nachweis unberührt.

9.5 Bei Nichteinhaltung einer ausdrücklich schriftlich zugesagten Frist ist der Kunde verpflichtet, GSD eine angemessene Nachfrist zu setzen. Die Nachfrist muss mindestens 14 Tage betragen. Wird die Leistung bis zum Ablauf der Nachfrist nicht bewirkt, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB findet im Falle des Verzugs von GSD keine Anwendung.

10 Gefahrenübergang / Abnahme

10.1 Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig von der Tragung der Transportkosten und auch wenn GSD die Versendung selbst durchführt. Sofern der Kunde es wünscht, wird GSD die Lieferung auf Kosten des Kunden durch eine Transportversicherung abdecken. Die Gefahr geht auch auf den Kunden über, wenn er im Verzug der Annahme ist.

10.2 Im Falle des Werkvertrages geht die Gefahr mangels abweichender Vereinbarung mit der Abnahme über.

10.3 Auf Verlangen von GSD sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Dies gilt insbesondere, wenn zur abnahmebedürftigen Leistung auch die Lieferung von Hardware oder Standardsoftware gehört. Diese kann unabhängig von einer Abnahme der Leistung im Übrigen dem Kunden berechnet werden.

10.4 Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.

10.5 Sofern es auf den Zeitpunkt der Abnahme ankommt, insbesondere für die Fälligkeit einer Vergütung, den Beginn der Gewährleistungsverjährung oder den Gefahrenübergang, steht es der Abnahme gleich, wenn der Kunde die Teil- oder Endabnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung oder Aufforderung zur Abnahme einer abnehmbaren Teilleistung unter Angabe von Gründen schriftlich verweigert (Abnahmefiktion). Selbst im Falle einer schriftlich verweigerten Abnahme treten die Folgen einer Abnahme ein, wenn die von GSD erbrachten Leistungen und Lieferungen mangelfrei sind.

11 Gewährleistung

11.1 Wird Ware aufgrund von Vorgaben des Kunden erstellt oder verändert, so ist GSD ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, die auf diese Vorgaben oder vom Kunden verwendete von Dritten gelieferte Hard- oder Software zurückzuführen sind.

11.2 Die in öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind. Öffentliche Äußerungen eines dritten Herstellers oder seines Gehilfen gehören nur zur Beschaffenheit der Ware, wenn sie im Vertrag vereinbart sind oder GSD sie sich ausdrücklich und schriftlich in öffentlichen Äußerungen zu Eigen gemacht hat.

11.3 Im Falle von Eingriffen des Kunden in die Ware, insbesondere in den Programmcode, die nicht durch die Betriebsanleitung oder sonstige Gebrauchsanweisungen ausdrücklich zugelassen sind, stehen dem Kunden Ansprüche wegen Mängeln nur zu, wenn der Kunde darlegt und beweist, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht.

11.4 Ist der Kunde Unternehmer, leistet GSD für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (bei Warenlieferungen) bzw. Nachbesserung oder Neuherstellung (bei Werkleistungen). Bei Unternehmern erfolgt der Hintransport der Reparaturgegenstände auf Kosten und auf Gefahr des Kunden und der Rücktransport auf Kosten und auf Gefahr von GSD. Der Hintransport der Reparaturgegenstände muss grundsätzlich in Originalverpackung erfolgen, um Beschädigungen zu vermeiden. GSD übernimmt für Schäden durch unsachgemäße Verpackungen keine Haftung.

11.5 Die Beseitigung von Softwaremängeln erfolgt – im Falle eines Unternehmers nach Wahl von GSD – durch Bereitstellung eines neuen Änderungsstandes der Software oder durch Fehlerumgehung. Der Kunde hat alle von GSD für die Mängelbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen bereit zu stellen. Bis zur Übernahme eines neuen Software-Änderungsstandes stellt GSD eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels nur dann, wenn GSD dies bei angemessenem Aufwand möglich und zumutbar ist.

11.6 Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Lieferung oder Leistungserbringung infolge falscher Behandlung (insbesondere übermäßige oder in der Produktdokumentation / -spezifikation nicht vorgesehene Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten) oder durch ein von außen einwirkendes Ereignis entstehen, das nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt ist sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Der Kunde hat sämtliche Änderungen, die Einfluss auf die Gewährleistung / Garantie einschließlich Service-Level haben können, GSD rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.

11.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

11.8 Bei Lieferungen von Hardware und Standardsoftware dritter Hersteller sowie bei Einschaltung Dritter bei Pflegeleistungen kann GSD zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung eigene entsprechende Ansprüche gegen ihren Lieferanten, den Hersteller oder sonstige Dritte an den Kunden abtreten. Der Kunde muss vor der Geltendmachung seines Rechts auf Nacherfüllung durch GSD, Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme, Schadensersatz statt der Leistung, Rücktritt oder Minderung den Lieferanten von GSD oder den Hersteller notfalls gerichtlich auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme in Anspruch nehmen, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar. Das gilt auch, wenn GSD die Soft-oder Hardware für die Bedürfnisse des Kunden angepasst, konfiguriert oder sonst verändert hat, es sei denn, der Sachmangel ist durch die Leistung von GSD verursacht.

11.9 Hat GSD von einem dritten Hersteller von Standardsoftware oder Hardware selbst nur eine Teilleistung erhalten, fehlt das Interesse des Kunden an der Teilleistung nicht, wenn GSD eine dem Kunden zumutbare Nacherfüllung mit eigenen Mitteln erbringt. Bei Dokumentationen kann GSD eine Nacherfüllung auch durch Hotline-Service erbringen.

11.10 Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist für Lieferungen von Neuware durch GSD gegenüber Unternehmern ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung.

11.11 Beim Kauf gebrauchter Waren sind die Rechte des Kunden wegen Sachmängeln ausgeschlossen, sofern der Kunde Unternehmer ist. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus einer Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) oder wenn GSD den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB).

11.12 Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB, wenn GSD eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen hat.

11.13 Nicht bei GSD gekaufte Waren können gemäß Herstellergarantie repariert werden, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen GSD und dem Hersteller besteht.

11.14 Leistungen, die nicht zu den Garantie- oder Gewährleistungen gehören, sind kostenpflichtig und bedürfen einer gesonderten Beauftragung. Grundsätzlich werden die Reparaturen und sonstige Servicedienstleistungen nach den jeweils gültigen Stundenverrechnungssätzen und Ersatzteilpreislisten ggf. zuzüglich Transportkosten für Hin- und Rücktransport durchgeführt. Dies gilt auch, wenn GSD auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird und sich herausstellt, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung nicht besteht (z. B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung der Ware, Fehlen eines Mangels). Der Kunde trägt die Gefahr für den Versand. Nach Vereinbarung wird ein Kostenvoranschlag erstellt, der kostenpflichtig ist, sofern keine Leistungserbringung gewünscht wird.

11.15 GSD übernimmt keine Gewährleistung und haftet nicht für Mängel der Software Dritter.

12 Haftung

12.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von GSD auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von GSD. Gegenüber Unternehmern haftet GSD bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Der Ersatz von Folgeschäden und entgangenen Gewinns ist bei leichter Fahrlässigkeit generell ausgeschlossen.

12.2 Eine Haftung von GSD für einen von ihr zu vertretenden Schaden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Arglist, nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus Garantie bleibt unberührt. Bei lediglich flankierender Tätigkeit seitens GSD haftet diese nicht für Pflichtverletzungen Dritter, die in deren Verantwortung innerhalb ihrer Geschäftsbeziehung zum Endkunden entstehen.

12.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

12.4 Soweit nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung von GSD ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der Organe von GSD sowie für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere für die Mitarbeiter von GSD.

13 Datensicherung

13.1 Bevor der Kunde GSD Datenspeichermedien oder Geräte mit Datenspeichermedien zur Reparatur oder zum Service übergibt, hat er daraus alle Daten, die unter das Datenschutzgesetz fallen könnten, zu entfernen und alle Daten von der Festplatte zu sichern. Für Einhaltung des Datenschutzes sorgt der Kunde. Die Wiederherstellung von Daten und Programmen nach erfolgter Reparatur ist nicht Bestandteil der Gewähr- bzw. Garantieleistung. 13.2 Der Kunde ist in geeigneter Form zur Datensicherung verpflichtet. Die Haftung bei Datenverlust beschränkt sich auf den Aufwand, der notwendig ist, um anhand vorhandener Sicherheitskopien die verlorenen Daten auf der Anlage wiederherzustellen.

13.3 Bei Ausfall des Systems durch einen von GSD zu vertretenden Fehler stellt GSD die Daten in dem vor dem Ausfall vom Kunden zuletzt durchgeführten Stand der Datensicherung wieder her. Die entsprechenden Daten stellt der Kunde in maschinenlesbarer Form zur Verfügung.

14 Untersuchungs- und Rügepflicht

14.1 Unternehmer müssen offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder beachtliche Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich gegenüber GSD anzeigen (§ 377 HGB); andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

14.2 Der Kunde ist verpflichtet, an Hard- oder Software festgestellte Mängel möglichst detailliert und reproduzierbar anzuzeigen.

14.3 Im Falle der Direktbelieferung eines Zulieferers von GSD an den Kunden ist dieser ebenfalls verpflichtet, die Ware für GSD unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich gegenüber GSD anzuzeigen.

15 Gewerbliche Schutzrechte

15.1 Alle gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte bleiben dem jeweiligen Inhaber vorbehalten.

15.2 Macht ein Dritter Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechten (im folgenden: Schutzrechte) durch die von GSD gelieferten Produkte gegenüber dem Kunden geltend und wird die vertragsgemäße Verwendung der Produkte durch den Kunden hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so hat der Kunde GSD unverzüglich schriftlich zu verständigen, wird die behauptete Verletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung mit dem Dritten über die Schutzrechtsverletzung nur im Einvernehmen mit GSD führen. Stellt der Kunde die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

15.3 Der Kunde hat keine Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung, soweit die Schutzrechtsverletzung durch ihn selbst zu vertreten ist, auf speziellen Vorgaben des Kunden beruht, durch eine in der Produktdokumentation nicht vorgesehene Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von GSD gelieferten Produkten eingesetzt wird.

16 Belieferung von GSD

16.1 Bei Belieferungen von GSD bestehen für GSD gegenüber dem Zulieferer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.

16.2 GSD ist zur Untersuchung der Ware nur insoweit verpflichtet, dass offensichtliche Mängel und Beschädigungen anzuzeigen sind. Stichprobenartige Untersuchungen der Waren sind nicht vorzunehmen.

17 Bonitätsprüfung

GSD ist berechtigt, zum Zwecke der Bonitätsprüfung bei einer Wirtschaftsauskunftei Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen und Daten aufgrund nichtvertragsgemäßer Abwicklung zu melden. Der Kunde kann bei der angefragten Wirtschaftsauskunftei, dessen Name und Anschrift GSD dem Kunden auf Anfrage mitteilt, Auskunft über seine ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.

18 Geheimhaltung / Kundenschutz

18.1 Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei sowie alle nicht offenkundigen Informationen über die andere Partei geheim zu halten.

18.2 An allen dem Kunden überlassenen Unterlagen, insbesondere Datenträgern, Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen behält sich GSD Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht für andere als vertragsgemäße Zwecke benutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind GSD unverzüglich frei Haus zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet oder soweit der vertragliche Nutzungszweck erfüllt ist. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. GSD ist berechtigt, Unterlagen jederzeit herauszuverlangen, wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist.

18.3 Zulieferer und Subunternehmer von GSD sind während der Dauer des Subunternehmervertrages und 2 Jahre danach zum Kundenschutz verpflichtet. Sie dürfen von Kunden von GSD, bei denen sie tatsächlich eingesetzt sind oder waren, weder unmittelbar noch mittelbar über Dritte Aufträge übernehmen, noch solche Aufträge an Dritte weitergeben bzw. Aufträge an Dritte Unternehmen weiterleiten, an denen sie mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind.

19 Seminare, Schulungen, Workshops, Firmenseminare

19.1 Die Seminaranmeldung erfolgt per Internet, E-Mail, Fax oder Post. Spätestens mit der Anmeldebestätigung per Internet, EMail, Fax oder Post durch GSD wird die Anmeldung verbindlich.

19.2 Rücktritt bzw. Kündigung durch den Kunden sind grundsätzlich schriftlich zu erklären. Bei Rücktritt bis zu 30 Kalendertage vor Seminarbeginn fallen keine Kosten an. Bis zu 14 Kalendertage vor Seminarbeginn werden 10% der Seminargebühr fällig. Bis zu 7 Kalendertage vor Seminarbeginn werden 50% der Seminargebühr fällig. Bei späterer Absage oder bei Nichterscheinen ist die volle Seminargebühr fällig. Die Vertragserfüllung durch eine andere Person ist zulässig.

19.3 Durch die Bestätigung der Anmeldung entsteht kein Rechtsanspruch auf die Durchführung des Seminars. GSD kann bei ungenügender Beteiligung oder bei Hindernissen, die außerhalb ihres Einflusses liegen, Seminarveranstaltungen bis zu einer Woche vor Seminarbeginn absagen. In Ausnahmefällen (z.B. bei Erkrankung der Trainer oder bei höherer Gewalt) kann die Absage auch kurzfristig erfolgen. GSD bemüht sich in diesen Fällen unverzüglich um einen Ersatztermin. Bei einer Absage durch GSD werden bereits bezahlte Seminargebühren voll zurückerstattet, darüber hinausgehende Rechtsansprüche, insbesondere die Erstattung der Kosten aus Arbeitsausfall, Reise- oder Hotelkosten etc. bestehen nicht.

19.4 Reklamationen sind generell schriftlich und innerhalb von 14 Kalendertagen nach Leistungserbringung anzuzeigen, sofern der Kunde Unternehmer ist. Bei berechtigtem Anspruch wird GSD wahlweise die Rechnungssumme um die Minderleistung korrigieren oder innerhalb einer angemessenen Frist eine kostenfreie Nachbesserung veranlassen. Obwohl die Zusammenstellung der Schulungsunterlagen mit größter Sorgfalt erfolgt, sind Fehler nicht völlig ausgeschlossen. Eine Gewährleistung für fehlerhafte Angaben und deren Folgen kann nicht übernommen werden. Für die Richtigkeit der Inhalte, Fragen und Antworten bei Zertifizierungstests übernimmt GSD keinerlei Haftung. Im Falle von Unfällen haftet GSD im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Verlust von Wertsachen, Kleidungsstücken und sonstigen Sachen wird keine Haftung übernommen.

19.5 Alle Rechte, auch die der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung der Unterrichtsmaterialien oder Teilen daraus behält sich GSD vor. Kein Teil der Unterrichtsmaterialien oder Seminarunterlagen darf ohne schriftliche Genehmigung von GSD in irgendeiner Form, auch nicht für den Zweck der Unterrichtsgestaltung, reproduziert, insbesondere unter Verwendung elektronischer Hilfsmittel verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zur öffentlichen Wiedergabe benutzt werden. Werden im Rahmen der Seminare Unterrichtsmittel, -medien oder Softwareprodukte Dritter eingesetzt, verpflichten sich die Teilnehmer, die jeweils gültigen Überlassungsbestimmungen zu beachten und insbesondere keine Kopien anzufertigen oder den Versuch dazu zu unternehmen. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch ihn oder seine Erfüllungsoder Verrichtungsgehilfen Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat die GSD von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

19.6 Fällt ein Kunde unter den persönlichen Schutzbereich des Bundesdatenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verarbeitung der Daten, soweit sie für die ordnungsgemäße Durchführung des Seminars erforderlich sind, einverstanden. Von Teilnehmern mitgebrachte Datenträger dürfen nicht oder nur mit ausdrücklicher Genehmigung der GSD auf die Seminarrechner eingespielt werden. Für daraus entstehende Schäden haftet der/die Seminarteilnehmer(in).

20 Hosting Services – Besondere Bedingungen für Demozugänge und Try & Buy (kostenlose Testphasen)

20.1 Während der kostenfreien Nutzung eines Demozugangs oder einer Try & Buy Testphase von GSD, kommt zwischen dem Vertragspartner und GSD ein Auftrag i.S.d. § 662 BGB zustande. Für diesen gelten folgende besondere Regelungen:

20.2 Abweichend von dieser AGB haftet GSD wegen der Verletzung einer Pflicht aus diesem Auftrag nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Jegliche Haftung der GSD GmbH darüber hinaus ist ausgeschossen.

20.3 Der Auftrag hat eine definierte maximale Laufzeit. Nach Ablauf der maximalen Vertragslaufzeit wird der Account des Vertragspartners automatisch inklusive sämtlicher gespeicherter Daten gelöscht. Abweichend von dieser AGB hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf die Herausgabe gespeicherter Daten.

21 Schlussbestimmungen

21.1 Ansprüche gegenüber GSD dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von GSD an Dritte abgetreten werden, sofern. Dies gilt nicht, sofern der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

21.2 Der Vertragsinhalt richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Weitere Vereinbarungen sind nicht getroffen. Vertragsänderungen oder -ergänzungen erfolgen schriftlich.

21.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).

21.4 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort für beide Vertragsteile der Geschäftssitz von GSD.

21.5 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Passau. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

21.6 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

Stand: 21.02.2018

 

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